Während Jahrhunderten bestand das Problem, wer den Prediger wählen durfte. Die katholische Kommende, die den Hof ze Hennenbuol mit dem Kirchensatz gekauft hatte, wollte auch nach der Reformation noch den Pfarrer bestimmen, was den reformierten Baslern gar nicht passte. 1778 war das Problem immer noch nicht gelöst und die Stadt beauftragte verschiedene neutrale „Fachleute“, um herauszufinden, wem das Recht für die Pfarrwahl zusteht. Daniel Bruckner, Ratsschreiber und Sekretär des Deputatenamts Basel schreibt: „ ... soll das Schreiben von der Canzley Beuggen dem Rathshus zugestellt werden, um in der Registratur und in den Rathsbüchern nachzusuchen und nachsehen zu lassen, was für Urkunden und Beyspiele deshalben vorhanden seyen, auch deshalben bey dem Antistitio in den beiden Pfarrhäusern und auf dem Schloss Farnsburg die erforderliche Haussumme einzuziehen. Welches von dem Rechtsinstitut befolget wird. In der Laden Gelterkinden in der oberen Canzley ligt eine schlechte Abschrift, darinnen steht: Usszug aus der Registratur des H.Commenthur zu Bücken von wegen der Collatur des Kirchensatzes zu Gelterkingen als sich dan zwüschen Graf Otto von Thierstein, Herr zu Farnsburg und H.Marquart von Baden, Commenthur zu Büggen, Sturm und Irrung zugetragen von wegen des Hofs, heisset HENNENBUELS HOF in dem Dorf zu Gelterkingen, in denselben Hof gehort der Kilchensatz zu Gelterkingen, ist verglichen, dass vermelter Hof samt dem Kilchensatz gedachtem H.Commenthur zuständig sein soll mit Verzichtung aller Freyheiten und der Vertrag ufgericht zu Zofingen anno 1402 an unser Frauen Abent zu Liechtmess (vermutlich gründet sich Bücken auf dises Dokument, ohngeacht solchs in seinem Schreiben nicht angeführt wird) und ist eine Frage, ob diser Hof mit der Aequisition von der Farnsburger Herrschaft nicht auch an Basel kommen?“ |